Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden auch „Betreiberin“ genannt),
als Betreiberin des Klimahaus Bremerhaven für den Veranstaltungsbereich

1. ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Betreiberin.

2. CATERING:
Der Veranstalter und die Teilnehmer der Veranstaltung dürfen Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nicht mitbringen. Die Catering Leistungen werden von der Betreiberin erbracht. Sonstige oder davon abweichende Absprachen sind mit der Betreiberin im Vorfeld schriftlich zu vereinbaren.

3. UNTERHALTUNGSLEISTUNGEN:
Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH vermittelt den Kontakt zu Musikbands, Diskjockeys, Künstlern und anderen Unterhaltern für die Veranstaltung. Es obliegt allein dem Veranstalter, einen Vertragsschluss mit diesen Personen herbeizuführen. Eine Haftung wird insoweit nicht durch die Klimahaus® Betriebsgesellschaft mbH übernommen.

4. URHEBERRECHT UND GEMA:
Der Veranstalter ist verpflichtet, die von ihm beauftragten Künstler, Musikbands oder Diskjockeys, inklusive einer musikalischen Hintergrundbeschallung der GEMA zu melden, sowie die daraus resultierenden GEMA-Gebühren abzuführen. Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH wird Veranstaltungen, die einer entsprechenden Meldepflicht unterliegen, der GEMA anzeigen und dieser Anschrift des Veranstalters und Art der Veranstaltung mitteilen.

5. VERTRAGSSCHLUSS:
Für die Veranstaltung legt die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH dem Veranstalter ein Angebot vor, aus dem Zeit, Ort, Art und Inhalt, sowie der Preis der Veranstaltung hervorgehen. Innerhalb der in dem Angebot bestimmten Frist kann der Veranstalter dieses Angebot annehmen. Mit der schriftlichen Annahme des Angebotes kommt der Vertrag zustande. Ist in dem Angebot keine Frist genannt, gilt für die Annahme eine Frist von drei Wochen ab dem Abgabedatum des Angebotes.

6. LEISTUNGEN UND ZAHLUNG:
Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH zugesagten Leistungen zu erbringen. Sofern in dem Angebot keine anderen Fälligkeitsdaten genannt sind, ist der Veranstalter verpflichtet, 40% der Auftragssumme 10 Kalendertage nachdem das Angebot unterschrieben wurde gegen Rechnung zu überweisen. Der Restbetrag ist binnen zehn Kalendertagen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Veranstaltung zu zahlen. Kommt der Veranstalter mit der Zahlung in Verzug, so ist die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

7. UNTERVERMIETUNG:
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, sowie die Einladung zu Verkaufs- und Vorstellungsgesprächen oder ähnlichen Veranstaltungen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH nicht gestattet. Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen.

8. ÄNDERUNG DER TEILNEHMERZAHL:
Eine Änderung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH und ist schriftlich, spätestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Hierbei behält sich die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH vor, eventuell anfallende Zusatzkosten für die Änderung zu erheben. Abrechnungsgrundlage bildet die angemeldete Teilnehmerzahl, auch wenn weniger Teilnehmer am Veranstaltungsabend erscheinen. Die Betreiberin kann jedoch Mehrkosten aufgrund einer erhöhten tatsächlichen Teilnehmerzahl geltend machen.

9. EIGENTUMS- UND NUTZUNGSRECHT:
Der Veranstalter erhält kein Eigentums- oder Nutzungsrecht an Bezeichnungen, Zeichen, Emblemen, Logos oder ähnlichem des Klimahauses Bremerhaven. Der Veranstalter darf insbesondere das Logo des Klimahauses Bremerhaven nicht ohne schriftliche Freigabe der Betreiberin zur Werbung im Rahmen der Veranstaltung oder in sonstiger Weise verwenden.

10. RÜCKTRITT DURCH DIE KLIMAHAUS BETRIEBSGESELLSCHAFT mbH:
Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH ist zum Rücktritt berechtigt, falls:
– Höhere Gewalt oder andere nicht von der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
– Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann.
Der Veranstalter hat im Falle des Rücktritts keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche
gegen die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH.

11. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS:
Sagt der Veranstalter die Veranstaltung aus Gründen, die die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH nicht zu vertreten hat, ab, ist der Veranstalter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der nachfolgend genannten Prozentsätze vom vereinbarten Vertragspreis zu zahlen:
– Rücktritt ab Vertragsunterzeichnung bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 15 Prozent der Auftragssumme
– Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 45 Prozent der Auftragssumme
– Rücktritt bis zu 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 65 Prozent der Auftragssumme
– Rücktritt bis zu 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 75 Prozent der Auftragssumme
– Rücktritt innerhalb von 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 90 Prozent der Auftragssumme
– Rücktritt innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 100 Prozent der Auftragssumme

12. EINHALTUNG VON SICHERHEITSBESTIMMUNGEN:
Der Veranstalter verpflichtet sich, bei der Durchführung der Veranstaltung etwaige Sicherheitsbestimmungen, behördliche Auflagen oder Auflagen des Technischen Überwachungsvereins oder vergleichbarer Organisationen für die Durchführung der Veranstaltung oder die Einrichtung der Veranstaltungsräume einzuhalten bzw. für deren Einhaltung durch die Teilnehmer Sorge zu tragen. Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, die Veranstaltung nach Abmahnung abzubrechen und die Veranstaltungsräume räumen zu lassen, wenn Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet werden.

13. HAFTUNG UND SORGFALTSPFLICHTEN:
Die Haftung der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH und ihrer Erfüllungsgehilfen für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht noch Leib oder Leben verletzt wurden oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer oder von ihm selbst verursacht werden.
Es obliegt dem Veranstalter, den dafür entsprechenden Versicherungsschutz abzuschließen. Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH kann vor der Durchführung von Veranstaltungen den Nachweis einer Versicherungsdeckung verlangen.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind Aufstellung und Anbringung von Gegenständen nur mit vorheriger Genehmigung des technischen Verantwortlichen der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH erlaubt.
Das Klimahaus Bremerhaven unterliegt der Musterversammlungsstättenverordnung des Landes Bremen. Diese sind bei der Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH auf Wunsch einzusehen.

Jede Veranstaltung wird durch einen Techniker und einen Eventkoordinator begleitet.
Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Werden die Gegenstände nicht entfernt, kann die Klimahaus Betriebsgesellschaft mbH die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

14. SONSTIGES:
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremerhaven, wenn der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Es gilt deutsches Recht.

Änderungen, Ergänzungen sowie eine Vereinbarung über die Auflösung eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vorangegangene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand sind mit dieser Vereinbarung außer Kraft gesetzt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.